Der folgende Text wurde im Auftrag einer Mutter eingestellt.
Mein Kind hat Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung, so dass der LRS Erlass maßgeblich ist. Aber er wird nicht immer umgesetzt.
Es handelt sich um die Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
RdErl. d. Kultusministeriums v. 19.7.1991 (GABI. NW. I S. 174/BASS 14-01 Nr. 1) wie folgt:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Erlasse/LRS-Erlass.pdf
Ich habe eine Frage zum LRS Erlass. Wie ist der Erlass in der Grundschule umzusetzen?
Es stellt ja ein Problem dar, da es sich meistens um „Kann“ Bestimmungen handelt.
Ist für solche Fälle eine Verwaltungsvorschrift oder Ähnliches vorgesehen?
Ein Erlass ist eine Verwaltungsvorschrift und im vorliegenden Fall eine Mischung aus „Kann
und Verpflichtung“ zugleich, wobei er einen Spielraum für ressourcenorientiertes Arbeiten an der Schule lässt. Verpflichtend sind allerdings die Aussagen zu "Leistungsfeststellung und -bewertung" unter 4.1 Absatz 1; 4.2 Absatz 1 sowie 4.3 und 4.4. Gleiches gilt für die ausführliche Elterninformation unter 5. Hier ist die Schule in die Pflicht zu nehmen.
Ein Erlass ist vergleichbar mit einer Landkarte für das Land NRW, um Näheres über einen bestimmten Ort zu erfahren, muss ich mich "heranzoomen".
Um also genaue Informationen über die Rahmenbedingungen an einer bestimmten Schule zu erhalten, muss ich mich in die einzelne Schule "reinzoomen".
Das funktioniert nur über ein direktes Gespräch mit der verantwortlichen Lehrkraft. Im Gespräch mit der Schule kann zunächst die Position und das Bedingungsgefüge vor Ort geklärt werden.
Auf diesem Weg können oft schon Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden.
Eltern können sich nun die Arbeiten der Kinder anschauen, den Kontakt zu den Lehrern suchen und Gesprächsbedarf signalisieren.
Es ist hilfreich der Schule beharrte Fakten zu präsentieren. Ziel sollte es sein, gemeinsam mit der Schule zu schauen, wie eine sinnvolle Unterstützung für die Schülerin oder der Schüler aussehen kann. Bei der Lösungssuche kann die Schulaufsicht, also das Schulamt der Stadt oder des Kreises oder die Bezirksregierung, unterstützen.
Edith Mathmann